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GSL Ratgeber

Treppenhausreinigung: Wer muss putzen – und wer zahlt?

Stand: Oktober 2026

Kaum ein Thema sorgt in Mehrfamilienhäusern so zuverlässig für Ärger wie die Treppenhausreinigung: Wer ist dran, wie gründlich muss geputzt werden, und was passiert, wenn sich jemand nicht beteiligt? Wir erklären, was rechtlich gilt und wann sich ein professioneller Reinigungsdienst für alle Beteiligten lohnt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsätzlich ist der Vermieter für die Reinigung der Gemeinschaftsflächen verantwortlich.
  • Mieter müssen nur putzen, wenn das im Mietvertrag wirksam vereinbart ist – etwa über eine Hausordnung, die Vertragsbestandteil ist.
  • Beauftragt der Vermieter einen Reinigungsdienst, kann er die Kosten als Betriebskosten umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht.
  • Ein Teil dieser Kosten kann für Mieter und Eigentümer steuerlich absetzbar sein.

Wer ist grundsätzlich zuständig?

Treppenhaus, Flure, Keller und Eingangsbereich sind Gemeinschaftsflächen. Für ihren ordnungsgemäßen Zustand ist zunächst der Vermieter bzw. die Eigentümergemeinschaft verantwortlich – nicht zuletzt wegen der Verkehrssicherungspflicht: Niemand soll auf verschmutzten oder nassen Stufen ausrutschen.

Mieter können zur Reinigung verpflichtet werden, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. Häufig geschieht das über eine Hausordnung mit Putzplan. Wichtig: Eine Hausordnung, die erst nachträglich eingeführt und nicht Teil des Mietvertrags ist, begründet in der Regel keine neue Reinigungspflicht.

Was gehört zur Treppenhausreinigung?

Was genau geschuldet ist, ergibt sich aus der Vereinbarung. Üblich sind:

  • Treppenstufen und Podeste fegen bzw. saugen und feucht wischen,
  • Handläufe und Geländer abwischen,
  • Fensterbänke im Treppenhaus reinigen,
  • Spinnweben entfernen,
  • bei entsprechender Regelung: Haustür, Briefkastenanlage und Kellerflure.

Die Treppenhausfenster selbst sind häufig gesondert geregelt.

Wenn der Putzplan nicht funktioniert

In der Praxis klappt die Reinigung im Wechsel oft nur so lange, bis die erste Partei nicht mitzieht – sei es aus Zeitmangel, wegen Alter oder Krankheit oder schlicht aus Bequemlichkeit. Die Folge sind Streit unter den Nachbarn, Beschwerden beim Vermieter und ein Treppenhaus, das keinen guten Eindruck macht. Viele Vermieter und Hausverwaltungen gehen deshalb dazu über, einen Reinigungsdienst zu beauftragen.

Dürfen die Kosten auf die Mieter umgelegt werden?

Ja, wenn es im Mietvertrag vereinbart ist. Die Kosten der Gebäudereinigung gehören nach der Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 9 BetrKV) zu den umlagefähigen Betriebskosten. Sie werden dann über die jährliche Nebenkostenabrechnung verteilt. Der Vermieter muss dabei auf Wirtschaftlichkeit achten – die Kosten sollten also marktüblich sein.

Ein Pluspunkt für Mieter: Der Arbeitskostenanteil der Treppenhausreinigung kann als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden, wenn er in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen ist.

Vorteile eines professionellen Reinigungsdienstes

  • verlässliche Sauberkeit in festem Rhythmus,
  • kein Streit über den Putzplan,
  • Entlastung für ältere oder berufstätige Mieter,
  • gepflegter Eindruck für Bewohner, Besucher und Mietinteressenten,
  • auf Wunsch kombinierbar mit Hausmeisterleistungen, Winterdienst und Pflege der Außenanlagen.

Treppenhausreinigung in Koblenz

GSL Koblenz übernimmt die Treppenhausreinigung für Vermieter, Eigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen in Koblenz und Umgebung – wöchentlich, vierzehntäglich oder nach Ihrem Bedarf. Auf Wunsch kümmern wir uns zusätzlich um Objektbetreuung und den Winterdienst.

Schluss mit dem Putzplan-Streit.
Wir übernehmen die Reinigung Ihres Treppenhauses zuverlässig und zum festen Preis.

Angebot anfordern   oder telefonisch: 0261 39027446

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Mietvertrag und Einzelfall.

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