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GSL Ratgeber

Reinigungskosten steuerlich absetzen: Was Privatleute wissen sollten

Stand: Oktober 2026

Ob Fensterputzer, Treppenhausreinigung, Winterdienst oder Gartenpflege: Wer Dienstleistungen rund um den eigenen Haushalt beauftragt, kann einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen. Viele verschenken diesen Vorteil, weil sie die Regeln nicht kennen. Hier der Überblick für Mieter und Eigentümer.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 35a EStG mindern haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer um 20 % der Arbeitskosten, höchstens um 4.000 € pro Jahr.
  • Absetzbar sind nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten – nicht das Material.
  • Voraussetzung: eine Rechnung und Zahlung per Überweisung – Barzahlungen werden nicht anerkannt.
  • Auch Mieter profitieren: über die Nebenkostenabrechnung, z. B. bei Treppenhausreinigung oder Winterdienst.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Gemeint sind Tätigkeiten, die normalerweise von Mitgliedern des Haushalts selbst erledigt werden könnten und im Haushalt bzw. auf dem dazugehörigen Grundstück stattfinden. Typische Beispiele sind:

  • Wohnungs- und Fensterreinigung,
  • Treppenhausreinigung,
  • Gartenpflege, Rasenmähen und Heckenschnitt,
  • Winterdienst auf dem eigenen Grundstück – unter Umständen auch auf dem angrenzenden öffentlichen Gehweg,
  • Hausmeisterleistungen.

Davon zu unterscheiden sind Handwerkerleistungen wie Reparaturen oder Renovierungen. Für sie gilt eine eigene Grenze: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr. Beide Töpfe können nebeneinander genutzt werden.

Welche Voraussetzungen gelten?

  1. Rechnung: Sie benötigen eine ordentliche Rechnung, in der die Arbeitskosten getrennt vom Material ausgewiesen sind.
  2. Unbare Zahlung: Der Betrag muss auf das Konto des Dienstleisters überwiesen werden.
  3. Privater Haushalt: Die Leistung muss für Ihren eigenen Haushalt erbracht werden – auch eine selbst genutzte Ferienwohnung kann dazugehören.
  4. Keine Betriebsausgabe: Kosten, die bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, zählen nicht.

So profitieren Mieter und Wohnungseigentümer

Auch wenn Sie den Reinigungsdienst nicht selbst beauftragt haben, können Sie Ihren Anteil geltend machen. Mieter nutzen dafür die Nebenkostenabrechnung, Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung der Hausverwaltung. Darin sollten die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen gesondert ausgewiesen sein. Ist das nicht der Fall, können Sie beim Vermieter oder der Verwaltung eine entsprechende Bescheinigung anfordern.

Ein Rechenbeispiel

Eine Eigentümerin lässt ihre Fenster viermal im Jahr reinigen und beauftragt einen Gartenservice. Die Arbeitskosten laut Rechnungen betragen zusammen 1.500 €. Davon kann sie 20 %, also 300 €, direkt von ihrer Steuerschuld abziehen. Anders als Werbungskosten mindert dieser Betrag nicht nur das zu versteuernde Einkommen, sondern die Steuer selbst.

Und Unternehmen?

Für Unternehmen gilt § 35a nicht. Die Kosten für eine Büroreinigung oder Gebäudereinigung sind dort in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Leistungen von GSL Koblenz

Wir stellen Ihnen für alle Leistungen eine Rechnung aus, in der die Arbeitskosten klar ausgewiesen sind. Ob Fensterreinigung, Treppenhausreinigung, Winterdienst oder Garten- und Landschaftspflege – wir sind in Koblenz und Umgebung für Sie da.

Service für Haus und Garten – steuerlich begünstigt.
Fragen Sie unverbindlich an, wir erstellen Ihnen ein individuelles Angebot.

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Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung. Bitte lassen Sie Ihren Einzelfall von Ihrem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein prüfen.

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