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GSL Ratgeber

Winterdienst in Koblenz: Ihre Räum- und Streupflicht

Stand: Oktober 2026

Sobald der erste Frost kommt, stellt sich für Hauseigentümer in Koblenz jedes Jahr dieselbe Frage: Wann muss ich räumen, wie breit, womit – und wer haftet, wenn jemand ausrutscht? In diesem Ratgeber haben wir die Regeln der Koblenzer Straßenreinigungssatzung verständlich zusammengefasst und zeigen, wie Sie die Räum- und Streupflicht zuverlässig erfüllen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Räum- und streupflichtig sind die Eigentümer und Besitzer der an öffentliche Straßen angrenzenden Grundstücke.
  • Zeiten in Koblenz: werktags (Mo–Sa) 7:00–20:30 Uhr, sonn- und feiertags 9:00–20:30 Uhr.
  • Der Gehweg muss auf 1,50 m Breite von Schnee und Eis freigehalten und bei Glätte abgestumpft werden.
  • Salz darf nur zur Beseitigung von Eis und nur in geringen Mengen eingesetzt werden – im Bereich von Baumkronen grundsätzlich nicht.
  • Wer die Pflicht vernachlässigt, haftet bei Unfällen in der Regel selbst.

Wer ist in Koblenz räum- und streupflichtig?

Die Stadt Koblenz überträgt den Winterdienst auf Gehwegen an die Anlieger. Nach der Straßenreinigungssatzung sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen verpflichtet – das gilt auch für unbebaute Grundstücke, Garagen und Garagengrundstücke. Gibt es für ein Grundstück mehrere Verpflichtete, etwa bei einer Eigentümergemeinschaft, haften sie gemeinsam.

In der Praxis wird die Pflicht häufig über den Mietvertrag oder die Hausordnung auf Mieter übertragen. Wichtig: Der Eigentümer bleibt trotzdem in der Verantwortung, regelmäßig zu kontrollieren, ob tatsächlich geräumt und gestreut wird. Fällt ein Mieter aus – Urlaub, Krankheit, Berufstätigkeit – muss für Ersatz gesorgt sein.

Zu welchen Zeiten muss geräumt und gestreut werden?

Die Koblenzer Satzung legt feste Zeiten fest:

  • Montag bis Samstag: 7:00 bis 20:30 Uhr
  • Sonn- und Feiertage: 9:00 bis 20:30 Uhr

Innerhalb dieser Zeiten müssen Gehwege bei Schneefall oder Glätte unverzüglich und sorgfältig geräumt und gestreut werden. Schneit es tagsüber weiter oder bildet sich erneut Glätte, reicht ein einmaliger Einsatz am Morgen also nicht aus – es muss bei Bedarf nachgearbeitet werden.

Wie breit muss der Gehweg frei sein?

Auf Gehwegen ist ein Streifen von 1,50 m Breite von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Ist der Gehweg schmaler, wird er in voller Breite geräumt. Gibt es keinen Gehweg oder ist er schmaler als 0,50 m, muss ein 1,50 m breiter Streifen entlang des Grundstücks am Fahrbahnrand frei gehalten werden. In bestimmten, in der Satzung aufgeführten Nebenstraßen ist zusätzlich die Fahrbahn bis zur Straßenmitte zu streuen.

Wohin mit dem Schnee?

Der geräumte Schnee gehört auf den an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehwegs oder notfalls an den Fahrbahnrand. Dabei müssen Abflussrinnen, Gullys, Hydranten und Überwege frei bleiben. Schnee und Eis vom eigenen Grundstück dürfen nicht auf Gehweg oder Straße geschoben werden.

Salz oder Splitt – was ist erlaubt?

Zum Abstumpfen sollen in erster Linie Sand, Splitt oder ähnliche abstumpfende Mittel verwendet werden. Streusalz und vergleichbare Stoffe sind in Koblenz nur zur Beseitigung von Eis und nur in geringen Mengen zulässig; im Kronenbereich von Bäumen sollten sie grundsätzlich nicht eingesetzt werden. Nach dem Tauwetter sind Rückstände des Streuguts zeitnah zu entfernen.

Unser Tipp: Legen Sie sich vor dem ersten Frost einen ausreichenden Vorrat an Streugut an. Bei Kälteeinbrüchen ist Splitt im Baumarkt oft schnell ausverkauft.

Wer haftet, wenn jemand stürzt?

Kommt es auf einem nicht oder unzureichend geräumten Gehweg zu einem Unfall, kann der Verpflichtete auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Eine private Haftpflicht- bzw. Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung springt in vielen Fällen ein – prüfen Sie Ihren Vertrag. Entscheidend ist, dass Sie nachweisen können, Ihrer Pflicht nachgekommen zu sein. Ein einfaches Räumprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Maßnahme hilft im Streitfall enorm.

Winterdienst abgeben: Wann lohnt sich ein Dienstleister?

Für viele Eigentümer, Hausverwaltungen und Gewerbebetriebe ist der Winterdienst kaum zuverlässig selbst zu leisten – besonders bei mehreren Objekten, frühen Arbeitszeiten oder längerer Abwesenheit. Ein professioneller Winterdienst übernimmt:

  • das Räumen und Streuen innerhalb der vorgeschriebenen Zeiten,
  • Nachkontrollen bei anhaltendem Schneefall oder überfrierender Nässe,
  • die Dokumentation aller Einsätze als Nachweis,
  • die Bereitstellung von Streugut und Gerät.

Mit unserem Winterdienst in Koblenz sind Sie auf der sicheren Seite. Den Winterdienst kombinieren viele unserer Kunden mit der Objektbetreuung oder dem Facility Management – so haben Sie das ganze Jahr einen festen Ansprechpartner für Ihre Immobilie.

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Stand: Oktober 2026. Grundlage ist die Satzung der Stadt Koblenz über die Reinigung öffentlicher Straßen in der aktuell veröffentlichten Fassung. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Satzungstext der Stadt Koblenz.

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