Sobald der erste Schnee fällt, stellt sich in vielen Mehrfamilienhäusern die Frage: Wer muss eigentlich räumen und streuen – der Vermieter oder die Mieter? Und wer bezahlt, wenn ein Winterdienst beauftragt wird? Wir geben einen Überblick über die Rechtslage und zeigen, wie sich der Winterdienst ohne Streit organisieren lässt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Räum- und Streupflicht liegt zunächst beim Eigentümer bzw. Vermieter.
- Er kann sie auf die Mieter übertragen – aber nur durch eine klare Regelung im Mietvertrag oder in einer Hausordnung, die Vertragsbestandteil ist.
- Wer zum Winterdienst verpflichtet ist, muss bei Urlaub oder Krankheit selbst für Ersatz sorgen.
- Beauftragt der Vermieter einen Dienstleister, sind die Kosten in der Regel als Betriebskosten umlagefähig.
- Den Arbeitskostenanteil können Mieter als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen.
Wer ist grundsätzlich verantwortlich?
Die Gemeinde überträgt die Räum- und Streupflicht für Gehwege per Satzung auf die Anlieger, also die Grundstückseigentümer. Hinzu kommt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für Zugänge, Hofflächen und Parkplätze auf dem Grundstück. Verantwortlich ist damit zunächst der Eigentümer – im Mietshaus also der Vermieter bzw. die Eigentümergemeinschaft.
Welche Zeiten und Breiten in Koblenz gelten, haben wir in unserem Ratgeber zur Räum- und Streupflicht in Koblenz zusammengefasst.
Wann müssen Mieter räumen?
Mieter sind nur dann zum Winterdienst verpflichtet, wenn das ausdrücklich vereinbart ist – im Mietvertrag oder in einer Hausordnung, die Teil des Mietvertrags ist. Ein Aushang im Treppenhaus allein reicht in der Regel nicht aus.
Ist die Pflicht wirksam übertragen, gilt:
- Der Mieter muss zu den vorgeschriebenen Zeiten räumen und bei Glätte streuen.
- Ist er verreist oder krank, muss er selbst eine Vertretung organisieren – etwa Nachbarn oder einen Dienstleister.
- Der Vermieter bleibt zur Kontrolle verpflichtet: Er muss stichprobenartig prüfen, ob der Winterdienst tatsächlich erledigt wird.
Für ältere oder gesundheitlich eingeschränkte Mieter kann die Pflicht zur echten Belastung werden. Hier ist eine gemeinsame Lösung – etwa ein beauftragter Winterdienst – oft für alle Seiten die bessere Wahl.
Wer zahlt den Winterdienst?
Beauftragt der Vermieter eine Firma mit dem Räumen und Streuen, kann er die Kosten über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen – vorausgesetzt, der Mietvertrag sieht die Umlage der Betriebskosten vor. Je nach Vertrag werden die Kosten zum Beispiel unter Straßenreinigung oder Hauswart abgerechnet. Der Vermieter muss dabei wirtschaftlich handeln, die Kosten sollten also marktüblich sein.
Gut zu wissen: Der Arbeitskostenanteil des Winterdienstes zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Mieter können ihn – wenn er in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen ist – in der Steuererklärung angeben. Mehr dazu in unserem Ratgeber Reinigungskosten steuerlich absetzen.
Wer haftet bei einem Unfall?
Stürzt jemand auf einem nicht geräumten Weg, haftet grundsätzlich derjenige, der für den Winterdienst zuständig war. Bei wirksamer Übertragung ist das der Mieter – der Vermieter kann aber mithaften, wenn er seine Kontrollpflicht vernachlässigt hat. Wer einen Dienstleister beauftragt, überträgt die Ausführung, sollte aber ebenfalls gelegentlich prüfen, ob zuverlässig gearbeitet wird.
Winterdienst mit GSL Koblenz
Wir übernehmen den Winterdienst für Vermieter, Eigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen in Koblenz und Umgebung – mit festen Einsatzzeiten, Räumen und Streuen nach Satzung und Dokumentation der Einsätze. Auf Wunsch kombinieren wir das mit Treppenhausreinigung und Objektbetreuung.
Diesen Winter keine Diskussion ums Schneeschippen.
Wir übernehmen den Winterdienst für Ihr Objekt – zuverlässig und dokumentiert.
Angebot anfordern oder telefonisch: 0261 39027446
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Mietvertrag, Satzung und Einzelfall.